Im Übrigen führt die ESTV verschiedene Bundesgerichtsurteile an, welche den Standpunkt untermauern sollen. Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen der ESTV einzugehen. 3.4 Mit Eingabe datiert auf 15. Juni 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Stellungnahme. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1. Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz zu bestellen und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG).