Mit Eingabe datiert auf 24. Mai 2022 liess sich nach einer vom Kantonalen Steuergericht gewährten Fristerstreckung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vernehmen, wobei auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die ESTV begründete diesen Antrag weitestgehend gleich wie die Beschwerdegegnerin, unterstrich allerdings noch etwas weitergehend die Unterscheidung zwischen Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutzdienst andererseits. Die Kriterien für eine Differenzierung seien gegeben und das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV werde folglich nicht verletzt. Im Übrigen führt die ESTV verschiedene Bundesgerichtsurteile an, welche den Standpunkt untermauern sollen.