WPEG sei unter anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung. Davon zu unterscheiden sei die vorliegend erfolgte Dienstbefreiung von der Schutzdienstpflicht nach Art. 30 BZG, welche nie zu einer Ersatzbefreiung führe. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Eingabe vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin einzugehen. 3.3 Mit Eingabe datiert auf 24. Mai 2022 liess sich nach einer vom Kantonalen Steuergericht gewährten Fristerstreckung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vernehmen, wobei auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragte.