Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen. 3.2 Mit Eingabe datiert auf 27. April 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie wiederholte weitestgehend ihre Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 2. März 2022. Sie betonte nochmals, dass der Beschwerdeführer nie für den Militär- oder Zivildienst rekrutiert und entsprechend auch nie eingeteilt worden sei. Voraussetzung für eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG sei unter anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung.