Eine Ungleichbehandlung von militär- bzw. ersatzdienstrechtlicher und schutzdienstrechtlicher Befreiung der Ersatzpflicht würde vor dem verfassungsmässig garantierten Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) nicht Stand halten. Art. 4 WPEG lasse sich verfassungskonform einzig dahingehend auslegen, dass eine Befreiung von der Ersatzabgabepflicht auch infolge Schutzdienstbefreiung möglich sein müsse. Zudem könne vorliegend aus verschiedenen Gründen BGE 108 Ib 115 nicht herangezogen werden. Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen.