Er stellt dabei folgende Anträge: 1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 2. März 2022 und die Veranlagung 22000354 vom 27. Januar 2022 seien aufzuheben. 2. Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende von der Ersatzabgabepflicht befreit ist. 3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen. 4. uKuEF. Der Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen folgende Argumente ins Feld: Eine Befreiung von der Ersatzpflicht infolge Befreiung von der Schutzpflicht sei in Art. 4 WPEG nicht vorgesehen. Da Art. 4 WPEG im Zeitpunkt der Einführung der Befreiung von der Schutzdienstpflicht nach BZG (Art.