17 und 18 MG. Mangels Befreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung sei eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG vorliegend nicht möglich. Dabei verweist die Beschwerdegegnerin auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 108 Ib 15. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Befreiung von der Schutzdienstpflicht ersatzrechtlich keine Relevanz habe. Diese führe nie zu einer Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG. 3.1 Am 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer seine auf den 6. April 2022 datierte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2022 zuhanden des Kantonalen Steuergerichts bei der Post auf. Er stellt dabei folgende Anträge: 1.