Mit Einspracheentscheid datiert auf 2. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid wie folgt: Voraussetzung für die Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) sei unter anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung, also nach Art. 17 und 18 MG (Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10) bzw. Art. 13 Abs. 1 ZDG (Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst; Zivildienstgesetz; SR 824.0) i.V.m. Art. 17 und 18 MG.