SR 520.1) gutgeheissen. 2.1 Mit Veranlagung 22000354 vom 27. Januar 2022 wurde seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2020 definitiv auf CHF 1'839 festgesetzt, wobei ihm die bereits bezahlten CHF 750 angerechnet wurden und entsprechend noch ein Betrag von CHF 1'089 geschuldet sein soll. 2.2 Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 22. Februar 2022 Einsprache bei der Wehrpflichtersatzverwaltung (Beschwerdegegnerin). 2.3 Mit Einspracheentscheid datiert auf 2. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab.