{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-1_2022-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167427&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4fae8a20262d3f0f044fe5359b7ef92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:00", "Checksum": "6929aba227c15fbc6cb85bad6d5aa3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2020\n\n\n5.4.3 Sinn und Zweck von Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits sind unterschiedlich. Diese sachliche Unterscheidung schlägt sich denn auch in der Gesetzgebung nieder. Es geht um unterschiedliche Formen von Dienstleistungen, wobei auch deren Ausgestaltung gänzlich unterschiedlich ist, während Militär- und Ersatzdienst über die jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen als insgesamt möglichst gleichwertige Dienstleistungen ausgestaltet wurden. So sieht beispielsweise Art. 1 ZDG vor, dass Militärdienstpflichtige, die den Militärdienst mit ihrem Gewissen nicht vereinbaren können, auf Gesuch hin einen länger dauernden zivilen Ersatzdienst (Zivildienst) leisten. Art. 8 Abs. 1 ZDG präzisiert sodann, dass der Zivildienst 1,5-mal so lange wie die Gesamtdauer der noch nicht geleisteten Ausbildungsdienste nach der Militärgesetzgebung dauert. Damit hat der Gesetzgeber in Anlehnung an die verfassungsmässig vorgegebene Gleichwertigkeit von Militär- und Ersatzdienst (Zivildienst) dies entsprechend abgebildet. Demgegenüber ist die Dauer der Schutzdienstpflicht nach Art. 31 BZG vollkommen losgelöst vom Militär- oder Ersatzdienst.\n5.4.4 Die, wie dargestellt, gänzlich unterschiedliche Ziele verfolgenden und unterschiedlich ausgestalteten Dienstleistungen werden sodann konsequenterweise auch bei der Wehrpflichtersatzabgabe unterschiedlich behandelt. Nach Art. 1 WPEG haben Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten. Der Zivilschutz wird hier - genauso wie in Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG - nicht erwähnt. Gemäss Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG sind die Wehrpflichtigen mit Wohnsitz im In- oder Ausland, die im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten weder in einer Formation der Armee eingeteilt noch der Zivildienstpflicht unterstellt sind, ersatzpflichtig. Für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die keinen Zivilschutzdienst leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf die Rekrutierung folgt (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 WPEG) und für Ersatzpflichtige nach Art. 2 Abs. 1 lit. a WPEG, die Zivilschutzdienste leisten, beginnt die Ersatzpflicht im Jahr, das auf das Jahr folgt, in dem der Ersatzpflichtige die Schutzdienstgrundausbildung begonnen hat (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 WPEG). Das WPEG unterscheidet damit an verschiedenerlei Stellen ganz bewusst und gestützt auf die sachlichen Unterschiede zwischen Militär- und Zivildienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits.\n5.4.5 Daraus kann nur folgen, dass die auf sachlichen Gründen basierende Unterscheidung zwischen Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutz andererseits auch in Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG vom Gesetzgeber ganz bewusst vorgenommen wurde. Es liegt demnach klarerweise ein qualifiziertes Schweigen vor.\n5.5 Ungleichbehandlung von Personen, die nach der Militär- und Zivildienstgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit wurden, mit Personen, die nach der Zivilschutzgesetzgebung von der persönlichen Dienstleistung befreit wurden, hinsichtlich der Befreiung von der Ersatzpflicht nach Art. 4 WPEG basiert somit auf sachlichen Gründen. Es liegt also auch keine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 BV vor.\n5.6 Die von den Parteien thematisierten Urteile des Bundesgerichts (BGer, BGE 108 Ib 115 vom 9. Juli 1982; BGer 2A.236/1998 vom 23. August 1999; BGer 2A.300/2003 vom 24. Februar 2004) betreffen zwar allesamt ebenfalls Fragen zur Befreiung von der Ersatzpflicht. Allerdings sind die Sachverhalte jeweils massgeblich anders gelagert und betreffen daher nicht die sich hier konkret stellende Frage. Rechtsprechung, welche sich mit der vorliegenden Fragestellung befasst, liess sich nicht finden. Höchstrichterliche Rechtsprechung gibt es zu der sich hier stellenden Frage soweit ersichtlich keine. Aus diesem Grund ist im Rahmen der vorliegenden Erwägungen nicht näher auf die Rechtsprechung einzugehen.\n5.7 Die unter Beizug aller Auslegungselemente und damit unter Berücksichtigung des Methodenpluralismus vorgenommene Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG führt zum Ergebnis, dass der Gesetzgeber die vorliegende Frage bewusst offengelassen hat. Mit anderen Worten formuliert hat der Gesetzgeber also für die Regelung der Befreiung von der Ersatzpflicht in Art. 4 WPEG diejenigen Personen, welche nach der Zivilschutzgesetzgebung von der Dienstleistung befreit sind, bewusst weggelassen. Es ist damit der rechtsanwendenden Behörde als auch dem Kantonalen Steuergericht untersagt, den Erlass, namentlich Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG, zu ergänzen.\n5.8 Die Anträge 1 und 2 des Beschwerdeführers sind damit abzuweisen.\n6. Der Antrag 3 des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ist vor diesem Hintergrund obsolet.\n7. Damit unterliegt der Beschwerdeführer mit seinen Anliegen vollumfänglich. Bei diesem Verfahrensausgang sind ihm daher die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 31 Abs. 2 WPEG). Diese sind gestützt auf Art. 31 Abs. 2bis WPEG i.V.m. § 150 Abs. 1 lit. a und lit. b Ziff. 6 Gebührentarif (BGS 615.11) auf CHF 1'092 (Grundgebühr: CHF 1’000; Zuschlag: CHF 92) festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen.\n8. Die Beschwerde ist somit vollumfänglich, also hinsichtlich der Anträge 1 bis 4, abzuweisen und dem Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen.\n****************\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n2. Die Gerichtskosten von CHF 1'092 werden dem Beschwerdeführer zur Bezahlung auferlegt.\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger"}