{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-1_2022-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167427&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4fae8a20262d3f0f044fe5359b7ef92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:00", "Checksum": "6929aba227c15fbc6cb85bad6d5aa3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2020\n\n\n5.2 Bei der historischen Auslegung von Art. 4 WPEG ist zunächst ein Blick in die Botschaft über die Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 (BBl 1978 II 913 ff.) zu werfen. Mit der Änderung des Militärpflichtersatzgesetzes vom 13. September 1978 wurde Art. 4 WPEG schliesslich eingeführt und sodann - wie der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde selbst richtig ausführt - per 1. Januar 1980 in Kraft gesetzt.\n5.2.1 Die Botschaft thematisierte den Zivilschutz und hielt unter anderem fest, dass bei Leistung von Zivilschutzdiensttagen ein Anspruch auf eine Ermässigung des Militärpflichtersatzes bestehe (vgl. BBl 1978 II 919). Thematisiert wurde dies unter der Überschrift «Ersatzpflicht der Hilfsdienstpflichtigen und der vorzeitig Versetzten» (BBl 1978 II 918 ff.). Der Gesetzgeber war sich demnach im fraglichen Gesetzgebungsprozess hinsichtlich der Ersatzpflicht von Schutzdienstpflichtigen jedenfalls bewusst.\n5.2.2 Die Botschaft befasst sich ebenfalls mit der «Ausdehnung der Ersatzbefreiung nach Artikel 4 Absatz 1 Buchstabe c MPG» (BBl 1978 II 926 f.). Ausdehnungen der Ersatzbefreiung nach dieser Bestimmung waren offenbar immer wieder ein politisches Thema und so wurde bei diesem Gesetzgebungsverfahren gefordert, «es seien alle nach Artikel 13 MO Dienstbefreiten vom Militärpflichtersatz zu befreien». Hierzu dann das Fazit in der Botschaft: «Aber selbst wenn eine Ausdehnung der Ersatzbefreiung auf alle nach Artikel 13 MO Dienstbefreiten nicht verfassungswidrig wäre, hätte diese Lösung doch zu weitgehende Folgen, als dass sie in Friedenszeiten eingeführt werden könnte. Von den rund 400 000 Ersatzpflichtigen würden 30 500 ersatzfrei» (BBl 1978 II 927). Wer genau also von der Ersatzpflicht befreit wurde, war ein vom Gesetzgeber ganz sorgfältig austarierter, bewusster Entscheid. Dies zeigt sich beispielsweise auch daran, dass auch über die generelle Befreiung der Invaliden von der Ersatzpflicht lange Zeit debattiert wurde (vgl. BBl 1993 II 730 ff.) und im heute geltenden Art. 4 WPEG im Abs. 1 mit den Buchstaben abis und ater zwei Sonderbestimmungen enthält. Dies spricht eher für qualifiziertes Schweigen.\n5.3 Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG gilt es hinsichtlich der sich hier stellenden Frage sodann in systematischer Hinsicht auszulegen.\n5.3.1 In systematischer Hinsicht gilt es vorab festzustellen, dass einerseits der Militär- und Ersatzdienst (Art. 59 BV) und andererseits der Zivilschutz (Art. 61 BV) bereits auf unterschiedliche Verfassungsgrundlagen basieren. Beide Bestimmungen gehören in der Systematik der BV in deren 2. Abschnitt «Sicherheit, Landesverteidigung, Zivilschutz» unter dem 2. Kapitel betreffend «Zuständigkeiten». Art. 59 BV betreffend Militär- und Ersatzdienst ist dabei unter den Abschnittsteil «Landesverteidigung» zu subsumieren, während Art. 61 BV (betreffend Zivilschutz) unter den Abschnittsteil «Zivilschutz» fällt.\n5.3.2 Aufgrund der unterschiedlichen Verfassungsgrundlagen sind konsequenterweise auch die gesetzlichen Grundlagen mit dem MG und dem ZDG für den Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie dem BZG für den Zivilschutzdienst andererseits voneinander losgelöst.\n5.3.3 In systematischer Hinsicht ist hinsichtlich der sich hier stellenden Fragen weiter festzuhalten, dass die Voraussetzungen für die Befreiung vom Militär- und Ersatzdienst (Art. 17 und 18 MG sowie Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG) einerseits, sowie die Voraussetzungen für die Befreiung vom Zivilschutzdienst (Art. 30 BZG) nicht identisch sind.\n5.3.4 Die von der Verfassung über die Gesetzgebung hin systematisch stets klare Trennung von Militär- und Ersatzdienst einerseits und Zivilschutzdienst andererseits, spricht auch dafür, dass der Gesetzgeber auch in der WPEG zwischen diesen Dienstleistungen trennen wollte. Indem der Wortlaut von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG also die Befreiung des Zivilschutzdienstes nicht aufführt, ist basierend auf der systematischen Gesetzesauslegung von einem qualifizierten Schweigen auszugehen.\n5.4 Bei der teleologischen Auslegung von Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG hinsichtlich der sich hier stellenden Frage gilt es Folgendes festzuhalten:\n5.4.1 Beim Militär- und Ersatzdienst steht - wie schon aufgrund der Systematik ergeht - die Landesverteidigung im Vordergrund. Die schweizerische Militärdienstpflicht wird durch persönliche Militär- oder Zivildienstleistung oder alternativ durch die Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe erfüllt. Der Wehrpflichtersatzabgabe wird daher die Form der subsidiären Wehrpflichterfüllung zuerkannt (vgl. Art. 59 Abs. 3 Satz 1 BV). Die Ersatzpflicht ist Ausfluss der Nichterfüllung der persönlichen Dienstpflicht und ist eine Ersatzabgabe. Voraussetzung ist demnach die Militärdienstpflicht. Nicht geleisteter Militärdienst und nicht geleisteter Zivildienst lösen die Pflicht zur Leistung von Wehrpflichtersatz aus.\n5.4.2 Im Weiteren ist es Ziel und Zweck des Zivilschutzes, zivile Personen und Güter vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte zu schützen (vgl. Art. 61 Abs. 1 BV)."}