{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-1_2022-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167427&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4fae8a20262d3f0f044fe5359b7ef92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:00", "Checksum": "6929aba227c15fbc6cb85bad6d5aa3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2020\n\n\n5.1 Es gilt daher der Fragestellung nachzugehen, ob in Art. 4 WPEG eine vom Gericht zu füllende Gesetzeslücke vorliegt oder nicht.\n5.1.1 Eine Lücke des Gesetzes liegt nach der Praxis des Bundesgerichts vor, wenn sich eine gesetzliche Regelung als unvollständig erweist, weil sie auf eine bestimmte Frage keine oder eine sachlich unbefriedigende Antwort gibt. Bevor eine ausfüllungsbedürftige Lücke angenommen werden darf, ist durch Auslegung zu ermitteln, ob das Fehlen einer Anordnung nicht eine bewusst negative Antwort des Gesetzgebers im Sinne eines qualifizierten Schweigens darstellt. Erst wenn diese Frage verneint wird, kann von einer Lücke bzw. einer planwidrigen Unvollständigkeit gesprochen werden. Herkömmlicherweise unterscheiden die herrschende Lehre und die bundesgerichtliche Rechtsprechung dabei echte und unechte Lücken. Während bei einer echten Lücke eine sich unvermeidlich stellende Rechtsfrage nicht beantwortet wird und das Gericht diese unter Rückgriff auf die ratio legis zu schliessen hat, liegt bei einer unechten Lücke eine sachlich unbefriedigende Antwort vor, deren Korrektur den rechtsanwendenden Organen grundsätzlich nicht bzw. nur unter strengen Voraussetzungen erlaubt ist (vgl. BGE 127 V 38 E. 4b/cc m.H.; Ulrich Häfelin et al., Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 10. Aufl., Zürich 2020, Rz. 137 ff.). Unechte Lücken oder Wertungslücken bilden rechtspolitische Mängel, die der Richter im Allgemeinen hinzunehmen hat. Sie regelbildend zu schliessen, steht ihm nur dort zu, wo der Gesetzgeber sich offenkundig über gewisse Tatsachen geirrt hat oder wo sich die Verhältnisse seit Erlass des Gesetzes in einem Masse gewandelt haben, dass die Vorschrift unter gewissen Gesichtspunkten nicht oder nicht mehr befriedigt und ihre Anwendung rechtsmissbräuchlich wird (vgl. BGE 130 V 39 E. 4.3; 124 V 159 E. 4c; 122 V 85 E. 5c). Die Unterscheidung zwischen echten und unechten Lücken wird in Lehre und Rechtsprechung immer häufiger fallen gelassen. Die Schliessung von Lücken im öffentlichen Recht wird als zulässig erachtet, wenn die Gesetzesanwendung sonst zu einem Resultat führen würde, das den dem Gesetz zugrundeliegenden Wertungen widerspricht. Die Gesetzeslücke wird nach dieser Auffassung definiert als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf (Ulrich Häfelin et al., Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 213).\n5.1.2 Ob ein qualifiziertes Schweigen oder eine zu füllende Lücke vorliegt, ist durch Auslegung zu ermitteln (BGE 144 IV 97 E. 3.1.2). Zwar ist dabei eine historisch orientierte Auslegung insoweit von besonderer Bedeutung, als nur sie die Regelungsabsicht des Gesetzgebers (die sich insbesondere aus den Materialien ergibt) aufzuzeigen vermag, die zusammen mit den zu ihrer Verfolgung getroffenen Wertentscheidungen verbindliche Richtschnur des Gerichts bleibt. Eine negative Anordnung kann sich aber nicht nur anhand der Materialien (historisches Auslegungselement) erschliessen, sondern unter Umständen auch erst unter Beizug anderer Auslegungselemente ersichtlich werden. Das Gesetz muss in erster Linie aus sich selbst heraus, das heisst nach dem Wortlaut, Sinn und Zweck und den ihm zugrundeliegenden Wertungen auf der Basis einer teleologischen Verständnismethode ausgelegt werden. Die Gesetzesauslegung hat sich vom Gedanken leiten zu lassen, dass nicht schon der Wortlaut die Norm darstellt, sondern erst das an Sachverhalten verstandene und konkretisierte Gesetz. Gefordert ist die sachlich richtige Entscheidung im normativen Gefüge, ausgerichtet auf ein befriedigendes Ergebnis der ratio legis. Dabei befolgt das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus und lehnt es namentlich ab, die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Die Gesetzesmaterialien sind zwar nicht unmittelbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materialien eine besondere Stellung zu, weil veränderte Umstände oder ein gewandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger nahelegen (BGE 140 III 206 E. 3.5.3 f. m.w.H.).\n5.1.3 Das Schweigen des Gesetzgebers darf nicht voreilig als qualifiziert betrachtet werden, weil viele Gründe dazu führen können, dass die Legislative eine Frage nicht regelt: Es ist möglich, dass der Gesetzgeber einen Erlass zu einem späteren Zeitpunkt revidieren will, dass andere Vorlagen als vordringlich erachtet worden sind oder dass die Regelung eines Aspekts der Praxis überlassen werden soll. Auch aus dem Grundsatz der Rechtsgleichheit lässt sich ableiten, dass nicht leichthin von einem qualifizierten Schweigen ausgegangen werden kann, da eine Ungleichbehandlung von ähnlichen Sachverhalten nur zulässig ist, wenn dafür sachliche Gründe bestehen. Die Auslegung muss zum eindeutigen Schluss führen, dass eine Lückenfüllung unzulässig ist. Ein blosser Hinweis darauf, der Gesetzgeber habe zurzeit, als er ein Gesetz erlassen hat, um eine Regelung in einem anderen Bereich gewusst und diese Lösung nicht auch für den infrage stehenden Fall vorgesehen, reicht nicht aus für die Annahme eines qualifizierten Schweigens; es gibt keine Vermutung für das Vorliegen eines solchen. Nur wo sich aus der Auslegung ergibt, dass der Gesetzgeber eine Frage bewusst offengelassen und damit negativ entschieden hat, ist es der rechtsanwendenden Behörde untersagt, den Erlass zu \"ergänzen\" (vgl. zum Ganzen: Thomas Meier, Verjährung und Verwirkung öffentlich-rechtlicher Forderungen, Zürich / Basel / Genf 2013, S. 25 f.)."}