{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-1_2022-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167427&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4fae8a20262d3f0f044fe5359b7ef92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:00", "Checksum": "6929aba227c15fbc6cb85bad6d5aa3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2020\n\n\n3.2 Mit Eingabe datiert auf 27. April 2022 liess sich die Beschwerdegegnerin vernehmen. Sie wiederholte weitestgehend ihre Ausführungen gemäss Einspracheentscheid vom 2. März 2022. Sie betonte nochmals, dass der Beschwerdeführer nie für den Militär- oder Zivildienst rekrutiert und entsprechend auch nie eingeteilt worden sei. Voraussetzung für eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG sei unter anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung. Davon zu unterscheiden sei die vorliegend erfolgte Dienstbefreiung von der Schutzdienstpflicht nach Art. 30 BZG, welche nie zu einer Ersatzbefreiung führe. Die Beschwerdegegnerin beantragte in ihrer Eingabe vom 27. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen der Beschwerdegegnerin einzugehen.\n3.3 Mit Eingabe datiert auf 24. Mai 2022 liess sich nach einer vom Kantonalen Steuergericht gewährten Fristerstreckung auch die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) vernehmen, wobei auch sie die Abweisung der Beschwerde beantragte. Die ESTV begründete diesen Antrag weitestgehend gleich wie die Beschwerdegegnerin, unterstrich allerdings noch etwas weitergehend die Unterscheidung zwischen Militär- und Ersatzdienst einerseits sowie Zivilschutzdienst andererseits. Die Kriterien für eine Differenzierung seien gegeben und das Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV werde folglich nicht verletzt. Im Übrigen führt die ESTV verschiedene Bundesgerichtsurteile an, welche den Standpunkt untermauern sollen. Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen der ESTV einzugehen.\n3.4 Mit Eingabe datiert auf 15. Juni 2022 verzichtete der Beschwerdeführer auf eine weitergehende Stellungnahme.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:\n1. Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz zu bestellen und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG). Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der (Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 30 WPEG). Der Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31. Dezember 2020 beim Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht gestützt auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich und örtlich) zuständig ist (vgl. § 11 Einführungsgesetz über die Militärgesetzgebung und die Wehrpflichtersatzabgabe, BGS 521.1). Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert auf 2. März 2022 wurde mit Postaufgabe am 7. März 2022 mittels eingeschriebener Sendung verschickt und dem Beschwerdeführer frühestens am 8. März 2022 zugestellt. Die Beschwerde datiert auf 6. April 2022 erfolgte schriftlich, also formgerecht. Zudem wurde die Beschwerde am 7. April 2022 der Post aufgegeben und erfolgte somit fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist deshalb einzutreten.\n2. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59 Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten haben.\n3. Der Zivilschutz hat seine verfassungsmässige Grundlage in Art. 61 BV, also einer anderen Verfassungsgrundlage als der Militär- und Ersatzdienst. Der Bund kann den Schutzdienst für Männer obligatorisch erklären (vgl. Art. 61 Abs. 3 Satz 1 BV). Die Schutzdienstpflicht ist in Art. 29 ff. BZG geregelt.\n4. Art. 4 WPEG regelt die Befreiung von der Ersatzpflicht. Unumstritten zwischen den Parteien ist, dass Art. 4 WPEG keine Befreiung von der Ersatzpflicht vorsieht, wenn die betreffende Person nach der Schutzdienstgesetzgebung (Art. 30 BZG) von der persönlichen Dienstleistung befreit ist. Eine Befreiung von der Ersatzpflicht ist demgegenüber unter anderem vorgesehen bei der Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung (vgl. Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG), mit anderen Worten formuliert also bei einer Befreiung nach Art. 17 und 18 MG oder Art. 13 Abs. 1 ZDG i.V.m. Art. 17 und 18 MG. Diese Ansicht der Parteien deckt sich denn auch mit dem Wortlaut der Bestimmung.\n5. Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, dass aufgrund der in Art. 4 WPEG nicht geregelten Befreiung von der Ersatzpflicht im Falle einer Schutzdienstbefreiung nach Art. 30 BZG eine Gesetzeslücke vorliege, welche es durch verfassungskonforme Auslegung der Bestimmung zu füllen gelte. Demgegenüber vertritt die Beschwerdegegnerin und die ESTV die Ansicht, dass keine Gesetzeslücke vorliege und der Gesetzgeber hier bewusst differenzierte Regelungen erliess."}