{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2022-11-07", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2022-1_2022-11-07.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=167427&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=27&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "d4fae8a20262d3f0f044fe5359b7ef92"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2022.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2020"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "19.03.2026 23:13:00", "Checksum": "6929aba227c15fbc6cb85bad6d5aa3a9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 07.11.2022 SGWPE.2022.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2020\n\nSteuergericht\nUrteil vom 7. November 2022\nEs wirken mit:\nPräsident: Th. A. Müller\nRichter: Flury, D. S. Müller\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGWPE.2022.1\nA. Z.\ngegen\nWehrpflichtersatzverwaltung, Hauptgasse 70/ Kapitelhaus, 4509 Solothurn\nbetreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2020\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Mit Beschluss des Regierungsrates des Kantons Solothurn vom 30. April 2019 (RRB Nr. 2019/690) wurde dem am 24. November 1991 geborenen A. Z. (nachfolgend Beschwerdeführer) das Bürgerrecht des Kantons Solothurn verliehen. Der Beschwerdeführer wurde dadurch gleichzeitig auch Schweizer Bürger sowie Bürger von X. (SO). Er erlangte damit alle Rechte und Pflichten eines Schweizerbürgers.\n1.2 Mit Schreiben vom 7. Mai 2019 wurde der Beschwerdeführer vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Militärverwaltung/Kreiskommando unter anderem über seine Militärdienstpflicht informiert.\n1.3 Mit Schreiben vom 26. August 2019 wurde dem Beschwerdeführer vom Amt für Militär und Bevölkerungsschutz, Militärverwaltung/Kreiskommando mitgeteilt, dass er im Jahr 2020 für die Rekrutierung für den Zivilschutz vorgesehen sei. Die Rekrutierung für den Zivilschutz fand am 24. und 25. Februar 2020 statt. Aus dem Dienstbüchlein ergeht, dass der Beschwerdeführer gemäss ärztlicher Beurteilung vom 24. Februar 2020 anlässlich der Rekrutierung als tauglich für den Schutzdienst erklärt wurde. Entsprechend wurde der Beschwerdeführer laut PISA-Auszug ab dem 25. Februar 2020 als dienstuntauglich aber schutzdiensttauglich erklärt. Daher wurde er für den Zivilschutz in der Funktion als Betreuer rekrutiert.\n1.4 Am 1. Mai 2021 wurde dem Beschwerdeführer die provisorische Rechnung über einen Betrag von CHF 750 für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2020 zugestellt. Diese Rechnung bezahlte der Beschwerdeführer am 3. Mai 2021.\n1.5 Am 2. Juni 2021 stellte der Beschwerdeführer aufgrund seiner Tätigkeit bei der Staatsanwaltschaft des Kantons Solothurn ein Gesuch um Dienstbefreiung für Behördenmitglieder. Dieses Gesuch und damit die Dienstbefreiung wurde mit Verfügung datiert auf 10. Juni 2021 gestützt auf Art. 30 BZG (Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz; Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz; SR 520.1) gutgeheissen.\n2.1 Mit Veranlagung 22000354 vom 27. Januar 2022 wurde seitens der Beschwerdegegnerin gegenüber dem Beschwerdeführer die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2020 definitiv auf CHF 1'839 festgesetzt, wobei ihm die bereits bezahlten CHF 750 angerechnet wurden und entsprechend noch ein Betrag von CHF 1'089 geschuldet sein soll.\n2.2 Gegen diese Veranlagung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 22. Februar 2022 Einsprache bei der Wehrpflichtersatzverwaltung (Beschwerdegegnerin).\n2.3 Mit Einspracheentscheid datiert auf 2. März 2022 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache ab. Im Wesentlichen begründete die Beschwerdegegnerin ihren Entscheid wie folgt: Voraussetzung für die Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) sei unter anderem die persönliche Dienstbefreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung, also nach Art. 17 und 18 MG (Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10) bzw. Art. 13 Abs. 1 ZDG (Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst; Zivildienstgesetz; SR 824.0) i.V.m. Art. 17 und 18 MG. Mangels Befreiung nach der Militär- oder Zivildienstgesetzgebung sei eine Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG vorliegend nicht möglich. Dabei verweist die Beschwerdegegnerin auf den Bundesgerichtsentscheid BGE 108 Ib 15. Weiter führt die Beschwerdegegnerin aus, dass die Befreiung von der Schutzdienstpflicht ersatzrechtlich keine Relevanz habe. Diese führe nie zu einer Ersatzbefreiung nach Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG.\n3.1 Am 7. April 2022 gab der Beschwerdeführer seine auf den 6. April 2022 datierte Beschwerde gegen den Einspracheentscheid vom 2. März 2022 zuhanden des Kantonalen Steuergerichts bei der Post auf. Er stellt dabei folgende Anträge:\n1. Der Einspracheentscheid des Amtes für Militär und Bevölkerungsschutz, Wehrpflichtersatzverwaltung, vom 2. März 2022 und die Veranlagung 22000354 vom 27. Januar 2022 seien aufzuheben.\n2. Es sei festzustellen, dass der Unterzeichnende von der Ersatzabgabepflicht befreit ist.\n3. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.\n4. uKuEF.\nDer Beschwerdeführer führt dabei im Wesentlichen folgende Argumente ins Feld: Eine Befreiung von der Ersatzpflicht infolge Befreiung von der Schutzpflicht sei in Art. 4 WPEG nicht vorgesehen. Da Art. 4 WPEG im Zeitpunkt der Einführung der Befreiung von der Schutzdienstpflicht nach BZG (Art. 12a aBZG, Inkrafttreten per Januar 2012) gleichlautend bereits in Kraft war (Art. 4 WPEG trat am 1. Januar 1980 in Kraft; Art. 4 Abs. 1 lit. c WPEG trat am 1. Januar 2004 in Kraft), liege in der fehlenden Ersatzabgabebefreiung infolge Schutzdienstbefreiung eine Gesetzeslücke vor, welche durch verfassungskonforme Auslegung zu schliessen sei. Eine Ungleichbehandlung von militär- bzw. ersatzdienstrechtlicher und schutzdienstrechtlicher Befreiung der Ersatzpflicht würde vor dem verfassungsmässig garantierten Gleichheitsgebot nach Art. 8 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) nicht Stand halten. Art. 4 WPEG lasse sich verfassungskonform einzig dahingehend auslegen, dass eine Befreiung von der Ersatzabgabepflicht auch infolge Schutzdienstbefreiung möglich sein müsse. Zudem könne vorliegend aus verschiedenen Gründen BGE 108 Ib 115 nicht herangezogen werden. Soweit relevant, ist in den Erwägungen näher auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen."}