Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben. 2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 17. Juli 2020 sowie deren Veranlagungsverfügung (Veranlagung 20008203) vom 9. Juni 2020 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet und ihm die gestützt auf die provisorische Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2020 bezahlten CHF 400.- zurückzuerstatten sind. 3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet. Der Präsident: Der Sekretär: Dr. Th. A. Müller W. Hatzinger Rechtsmittel: