Die Motion wurde im Rat soweit ersichtlich noch nicht behandelt (vgl. unter parlament.ch). Rechtspolitisch (de lege ferenda) ist die vorliegende Fragestellung also noch offen. Dies kann hier aber wie gesagt auch nicht zu einem anderen Resultat führen. 7. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen. Demnach wird erkannt: 1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.