25 Abs. 2 WPEG und, dass trotz Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die neurechtliche Regelung nach Art. 3 Abs. 1 WPEG für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen käme. Allerdings dürfte auch dies nur in den Fällen massgebend sein, wo die Ersatzabgabepflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alterserhöhung die bisherige Grenze von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, da in solchen Fällen auf Verhältnisse abgestellt wird, die unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c am Schluss, mit Verweis auf BGE 126 V 134, E. 4a; siehe auch oben, E. 4).