Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: Die ersten Ersatzabgabeverfügungen nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen." Dies spricht zwar für die Argumentation der Beschwerdegegnerin und der ESTV in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Veranlagung nach Art. 25 Abs. 2 WPEG und, dass trotz Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die neurechtliche Regelung nach Art. 3 Abs. 1 WPEG für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen käme.