Die vorliegende Beschwerde ist daher begründet. 6. An diesem Ergebnis vermögen auch zwei Aspekte, die allenfalls für die Beschwerdegegnerin bzw. die ESTV sprechen könnten, nichts zu ändern. 6.1 In der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2017 zur Änderung des WPEG (BBl 2017 6191 ff.) heisst es unter Ziffer 1.4: "Die Inkraftsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist für den 1. Januar 2019 vorgesehen, das heisst ein Jahr nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und Zivildienst. Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: