Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aber nicht ganz identisch. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1981 im Jahr 2013 eingebürgert, also in dem Jahr, in welchem er sein 32. Altersjahr vollendete. Er fiel also mit der Einbürgerung bereits aus der für die Dauer der Ersatzpflicht massgebenden Altersspanne nach Art. 3 aWPEG und leistete somit niemals eine Wehrpflichtersatzabgabe. Die im grundsätzlich nachvollziehbaren St. Galler-Entscheid gemachten Überlegungen können also auch analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Die vorliegende Beschwerde ist daher begründet.