vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c)." Gegen den Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission erhob die ESTV allerdings Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_504/2020). Mit Urteil vom 17. August 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Damit hat das Bundesgericht zwar nicht materiell entschieden. Der St. Galler Entscheid ist indes rechtskräftig. 5. Das vorgenannte Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen überzeugt grundsätzlich. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aber nicht ganz identisch.