Sowohl das MG als auch das WEPG enthalten keine entsprechenden (Übergangs-)Bestimmungen, wonach Personen, welche die Dienst- bzw. Abgabepflicht nach bisherigem Recht erfüllt haben und bei Inkrafttreten der Normen noch nicht 37 Jahre alt sind, neu wieder dienst- oder abgabepflichtig werden. Ohne eine entsprechende Bestimmung erweist sich eine Rückwirkung als unzulässig, insbesondere im Abgaberecht, wo das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht ist, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 132 II 371 mit Hinweisen; vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c).