Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dass diese Person ab 2017 daher nicht mehr wehrdienstpflichtig war. "Dafür, dass die erfüllte Dienst- und damit auch die erfüllte Ersatzabgabepflicht mit der nachträglichen Erhöhung der Altersgrenze auf 37 Jahre wiederauflebt, findet sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage. Eine zulässige, echte Rückwirkung müsste sich in einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung manifestieren.