Die Dienstpflicht könne unter anderem auch mit dem Erreichen der Altersobergrenze erfüllt werden. Die im St. Galler-Fall im Jahr 2011 eingebürgerte Person mit Jahrgang 1986 vollendete im Jahr der Einbürgerung bereits das 25. Altersjahr und wurde deshalb nicht mehr für den Militärdienst rekrutiert (vgl. Art. 9 Abs. 3 aMG). Bis zum Erreichen des 30. Altersjahres leistete diese Person dann aber Wehrpflichtersatz (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG und Art. 3 aWPEG), konkret also für die Jahre 2012 bis 2016. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dass diese Person ab 2017 daher nicht mehr wehrdienstpflichtig war.