4. Einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im vergangenen Jahr, nämlich im Fall Nummer I/2-2019/115 mit Entscheiddatum vom 14. Mai 2020, publiziert am 3. Februar 2021. In diesem St. Galler-Fall wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2017 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet. Die St. Galler Verwaltungsrekurskommission begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Dienstpflicht könne unter anderem auch mit dem Erreichen der Altersobergrenze erfüllt werden.