Aus diesem Grund sei das Veranlagungsjahr in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die neuen ersatzrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1 WPEG), in Kraft seit 1. Januar 2019, kämen daher erstmals im Veranlagungsjahr 2019 für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen. Die Rechtsanwendung im konkreten Fall sei daher korrekt erfolgt und zu schützen. 4. Einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im vergangenen Jahr, nämlich im Fall Nummer I/2-2019/115 mit Entscheiddatum vom 14. Mai 2020, publiziert am 3. Februar 2021.