Konsequenterweise sei denn auch Art. 3 WPEG angepasst worden, indem die Ersatzpflicht neu längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollende, dauere. Die Beschwerdegegnerin und die ESTV machen weiter geltend, dass die Frage, ob der Dienstpflichtige seine persönliche, primäre jährliche Dienstpflicht erfüllt habe, sich jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres zeige. Folglich könne erst im Folgejahr über eine mögliche Ersatzpflicht des Vorjahres entschieden werden. Aus diesem Grund sei das Veranlagungsjahr in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG).