Durch das Erreichen eines bestimmten Alters werde die Wehrpflicht folglich nicht erfüllt. Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die ESTV sodann näher aus, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) einerseits das MG und davon abgeleitet andererseits auch das WPEG Änderungen erfahren hätten. Ein entscheidender Revisionspunkt habe dabei die Dauer der Ersatzpflicht gebildet. Während das revidierte MG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sei, sei die Änderung des WPEG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und werde erstmals auf die Ersatzabgabe 2018 angewendet.