Zudem weist der Beschwerdeführer auf das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsgebot hin. 3.2 Demgegenüber argumentieren die Beschwerdegegnerin und die ESTV im Wesentlichen wie folgt: Schweizer Bürger würden in der Schweiz sämtliche bürgerlichen Rechte geniessen und entsprechend auch Pflichten unterliegen. Eine dieser Pflichten sei die Erfüllung der Wehrpflicht und der vorliegend zu beurteilende Dauersachverhalt sei die Erfüllung der Wehrpflicht. Diese sei eine Bürgerpflicht und primär durch persönliche Dienstleistung oder subsidiär durch die Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe zu erfüllen. Durch das Erreichen eines bestimmten Alters werde die Wehrpflicht folglich nicht erfüllt.