WPEG, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle. Eine Rückwirkung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, wobei der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Aussagen von einzelnen (Bundes-)Parlamentarierinnen und Parlamentarier verweist. Zudem macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch weitere Ausführungen zu seinem Standpunkt der unzulässigen Rückwirkung. Weiter reichert er seine Ausführungen mit Hinweisen auf das Legalitätsprinzip (namentlich Art. 5 BV) und mit verschiedenen, vergleichsweise herangezogenen Beispielen an. Zudem weist der Beschwerdeführer auf das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsgebot hin.