Da er gestützt auf Art. 3 aWPEG im Jahr 2018 nicht in einer Formation der Armee eingeteilt und nicht der Zivildienstpflicht unterstellt war sowie sein 30. Altersjahr bereits vollendet hatte (Beschwerdeführer geb. am 20. August 1981), hätte für das gesamte Ersatzjahr 2018 keine Ersatzpflicht bestanden und es müssten somit für das Jahr 2018 auch keine Ersatzabgaben bezahlt werden. Die angefochtene Veranlagung für das Ersatzjahr 2018 basiere auf dem erst ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen WPEG, konkret Art. 3 Abs. 1 WPEG, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle.