Genau hier liegt der entscheidende Streitpunkt: Uneinig sind sich die Parteien über Fragen zur Dauer der Militärdienst- respektive Ersatzpflicht und zur Frage der Rückwirkung res-pektive zum Zeitpunkt der Veranlagung. Die verschiedenen Positionen der Parteien können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden: 3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass die Ersatzabgabepflicht nicht im MG geregelt sei, sondern im WPEG. Für das hier fragliche Jahr 2018 seien sodann die Regelungen nach aWPEG massgebend. Da er gestützt auf Art.