Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 aWPEG). Die Ersatzpflicht dauert (nach Art. 3 Abs. 2 aWPEG) für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden (lit. a) und für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (lit. b). Genau hier liegt der entscheidende Streitpunkt: