WPEG beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. So sieht dies die vorgenannte, aktuell in Kraft stehende Gesetzesbestimmung vor, wobei diese erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist. In seiner vor dem 1. Januar 2019 geltenden Version (mit Stand am 1. Januar 2011; nachfolgend «aWPEG» genannt) lautete Art. 3 aWPEG wie folgt: Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 aWPEG).