Die grundsätzliche (Militär- oder Ersatz-) Dienstpflicht von Schweizern ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keinen Dienst geleistet hat, sind zwischen den Parteien somit also unumstritten. 3. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59 Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten haben. Nach Art. 2 Abs. 1