SR 101) und ebenso nach Art. 2 Abs. 1 MG ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV). Vom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt ist, dass er im Jahr 2018 Schweizer war und dass er im Jahr 2018 (ebenso wie in den Jahren zuvor seit seiner Einbürgerung) weder Militär- noch Ersatzdienst geleistet hat. Die grundsätzliche (Militär- oder Ersatz-) Dienstpflicht von Schweizern ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keinen Dienst geleistet hat, sind zwischen den Parteien somit also unumstritten.