22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG). Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der (Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 30 WPEG). Der Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31. Dezember 2018 beim Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn.