(IBAN: CH 001)" 2.5 Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde das Verfahren sistiert bis zur Publikation des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_504/2020, da dort ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war. Mit Urteil vom 17. August 2021 (2C_504/2020) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in jenem Verfahren wegen eines Formfehlers nicht ein. Das Steuergericht zieht in Erwägung: 1.1 Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz zu bestellen hat und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG).