Dabei beantragte die ESTV genauso wie die Beschwerdegegnerin "Abweisung der Beschwerde". 2.4 Mit Eingabe datiert auf 12. November 2020 (Postaufgabe am 13. November 2020) nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 und zur Vernehmlassung der ESTV vom 21. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Seine bereits in der Beschwerde vom 13. August 2020 gestellten, materiellen Anträge wiederholte er in seiner Stellungnahme, nämlich: "1. Veranlagung 20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu beseitigen. 2. Die bereits getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)" 2.5