Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin datiert auf 31. August 2020 enthält folgenden Antrag: "Die Beschwerde ist abzuweisen." Zudem wurde von der Beschwerdegegnerin der folgende Verfahrensantrag gestellt: "Wir bitten Sie, nach Artikel 37 Absatz 3 WPEV, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Wehrpflichtersatzabgabe Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen." 2.3 Gestützt auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin lud das Kantonale Steuergericht mit Verfügung vom 3. September 2020 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dazu ein, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.