Der Eingang diese Beschwerde wird schriftlich bestätigt. (a.y@gmx.ch) 2. Veranlagung 20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu beseitigen. 3. Die bereits getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)" 2.2 Mit Verfügung vom 19. August 2020 schickte das Kantonale Steuergericht eine Kopie der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin und lud diese zu einer Vernehmlassung ein. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ebenfalls eröffnet, womit (der prozessuale) Antrag 1 des Beschwerdeführers als erledigt erachtet werden kann. Die Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin datiert auf 31. August 2020 enthält folgenden Antrag: