Mit Schreiben datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) Einsprache. 1.6 Mit Einspracheentscheid datiert auf 17. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 ab. 2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 13. August 2020 (Postaufgabe am 14. August 2020) Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Beschwerdeführer stellte dabei folgende Anträge: "1. Der Eingang diese Beschwerde wird schriftlich bestätigt.