Mit Veranlagungsverfügung datiert auf 9. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2018 definitiv festgesetzt, nämlich auf CHF 6'612.-. Von dieser Wehrpflichtersatzabgabe wurden die vom Beschwerdeführer gestützt auf die provisorische Rechnung bezahlten CHF 400.- in Abzug gebracht und es wurde gleichzeitig mit der Veranlagung vom 9. Juni 2020 der noch verbleibende Differenzbetrag von CHF 6'212.- dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt. 1.5 Mit Schreiben datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2020 gestützt auf Art.