Der Beschwerdeführer leistete unumstrittenermassen weder im Jahr 2018 noch in den Jahren zuvor je Militär- noch Ersatzdienst. 1.3 Am 17. Januar 2020 schickte die Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer eine provisorische Rechnung über CHF 400.- für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018. Diese provisorische Rechnung bezahlte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 vollumfänglich. 1.4 Mit Veranlagungsverfügung datiert auf 9. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2018 definitiv festgesetzt, nämlich auf CHF 6'612.-.