{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2020-1_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1a8863f9a5b8fac78345fe89a4e7a94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "308c80d7d81870a5376f5c74b97cfdd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\n\n7. Infolge Gutheissung der Beschwerde sind die Kosten des Verfahrens ausgangsgemäss auf die Staatskasse zu nehmen. Eine Parteientschädigung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt und ist deshalb auch nicht zuzusprechen.\nDemnach wird erkannt:\n1. Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens wird aufgehoben.\n2. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Einspracheentscheid der Wehrpflichtersatzverwaltung vom 17. Juli 2020 sowie deren Veranlagungsverfügung (Veranlagung 20008203) vom 9. Juni 2020 werden aufgehoben. Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer für das Jahr 2018 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet und ihm die gestützt auf die provisorische Rechnung der Beschwerdegegnerin vom 17. Januar 2020 bezahlten CHF 400.- zurückzuerstatten sind.\n3. Es werden weder Gerichtskosten erhoben noch wird eine Parteientschädigung ausgerichtet.\nDer Präsident: Der Sekretär:\nDr. Th. A. Müller W. Hatzinger\nRechtsmittel: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht (Adresse: Schweizerisches Bundesgericht, 1000 Lausanne 14) Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten erhoben werden. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angaben der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten.\nDieser Entscheid ist schriftlich zu eröffnen an:\n- Beschwerdeführer (eingeschrieben)\n- Wehrpflichtersatzverwaltung\n- KStA, Recht und Aufsicht\n- Finanzdepartement\n- EStV, Sektion WpE, Bern\nExpediert am:\nDie von der Eidg. Steuerverwaltung gegen dieses Urteil vor Bundesgericht erhobene Beschwerde wurde mit Urteil 2C_1005/2021 vom 27. April 2022 abgewiesen."}