{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2020-1_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1a8863f9a5b8fac78345fe89a4e7a94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "308c80d7d81870a5376f5c74b97cfdd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\n\n4. Einen ähnlichen Sachverhalt zu beurteilen hatte die Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen im vergangenen Jahr, nämlich im Fall Nummer I/2-2019/115 mit Entscheiddatum vom 14. Mai 2020, publiziert am 3. Februar 2021. In diesem St. Galler-Fall wurde die Beschwerde gutgeheissen und festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 2017 keine Wehrpflichtersatzabgabe schuldet. Die St. Galler Verwaltungsrekurskommission begründete dies im Wesentlichen wie folgt: Die Dienstpflicht könne unter anderem auch mit dem Erreichen der Altersobergrenze erfüllt werden. Die im St. Galler-Fall im Jahr 2011 eingebürgerte Person mit Jahrgang 1986 vollendete im Jahr der Einbürgerung bereits das 25. Altersjahr und wurde deshalb nicht mehr für den Militärdienst rekrutiert (vgl. Art. 9 Abs. 3 aMG). Bis zum Erreichen des 30. Altersjahres leistete diese Person dann aber Wehrpflichtersatz (vgl. Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG und Art. 3 aWPEG), konkret also für die Jahre 2012 bis 2016. Die Verwaltungsrekurskommission kam zum Schluss, dass diese Person ab 2017 daher nicht mehr wehrdienstpflichtig war. \"Dafür, dass die erfüllte Dienst- und damit auch die erfüllte Ersatzabgabepflicht mit der nachträglichen Erhöhung der Altersgrenze auf 37 Jahre wiederauflebt, findet sich im vorliegenden Fall keine gesetzliche Grundlage. Eine zulässige, echte Rückwirkung müsste sich in einer entsprechenden ausdrücklichen Anordnung manifestieren. Sowohl das MG als auch das WEPG enthalten keine entsprechenden (Übergangs-)Bestimmungen, wonach Personen, welche die Dienst- bzw. Abgabepflicht nach bisherigem Recht erfüllt haben und bei Inkrafttreten der Normen noch nicht 37 Jahre alt sind, neu wieder dienst- oder abgabepflichtig werden. Ohne eine entsprechende Bestimmung erweist sich eine Rückwirkung als unzulässig, insbesondere im Abgaberecht, wo das Erfordernis der gesetzlichen Grundlage (Legalitätsprinzip) ein selbstständiges verfassungsmässiges Recht ist, dessen Verletzung unmittelbar gestützt auf Art. 127 Abs. 1 BV geltend gemacht werden kann (BGE 132 II 371 mit Hinweisen; vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c).\"\nGegen den Entscheid der St. Galler Verwaltungsrekurskommission erhob die ESTV allerdings Beschwerde beim Bundesgericht (Verfahren 2C_504/2020). Mit Urteil vom 17. August 2021 ist das Bundesgericht auf die Beschwerde nicht eingetreten wegen einer unrichtigen Rechtsmittelbelehrung. Damit hat das Bundesgericht zwar nicht materiell entschieden. Der St. Galler Entscheid ist indes rechtskräftig.\n5. Das vorgenannte Urteil der Verwaltungsrekurskommission des Kantons St. Gallen überzeugt grundsätzlich. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt ist aber nicht ganz identisch. Vorliegend wurde der Beschwerdeführer mit Jahrgang 1981 im Jahr 2013 eingebürgert, also in dem Jahr, in welchem er sein 32. Altersjahr vollendete. Er fiel also mit der Einbürgerung bereits aus der für die Dauer der Ersatzpflicht massgebenden Altersspanne nach Art. 3 aWPEG und leistete somit niemals eine Wehrpflichtersatzabgabe. Die im grundsätzlich nachvollziehbaren St. Galler-Entscheid gemachten Überlegungen können also auch analog auf den vorliegenden Sachverhalt angewendet werden. Die vorliegende Beschwerde ist daher begründet.\n6. An diesem Ergebnis vermögen auch zwei Aspekte, die allenfalls für die Beschwerdegegnerin bzw. die ESTV sprechen könnten, nichts zu ändern.\n6.1 In der Botschaft des Bundesrates vom 6. September 2017 zur Änderung des WPEG (BBl 2017 6191 ff.) heisst es unter Ziffer 1.4: \"Die Inkraftsetzung der geplanten Gesetzesänderung ist für den 1. Januar 2019 vorgesehen, das heisst ein Jahr nach der geplanten Inkraftsetzung der Rechtsgrundlagen im Militär- und Zivildienst. Dies ist deshalb angezeigt, weil die Veranlagungen für das Ersatzjahr 2018 erst im Folgejahr erfolgen: Die ersten Ersatzabgabeverfügungen nach neuem Recht werden per 1. Mai 2019 erlassen.\" Dies spricht zwar für die Argumentation der Beschwerdegegnerin und der ESTV in Zusammenhang mit dem Zeitpunkt der Veranlagung nach Art. 25 Abs. 2 WPEG und, dass trotz Inkrafttreten am 1. Januar 2019 die neurechtliche Regelung nach Art. 3 Abs. 1 WPEG für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen käme. Allerdings dürfte auch dies nur in den Fällen massgebend sein, wo die Ersatzabgabepflichtigen im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Alterserhöhung die bisherige Grenze von 30 Jahren noch nicht erreicht haben, da in solchen Fällen auf Verhältnisse abgestellt wird, die unter der Herrschaft des alten Rechts entstanden sind, beim Inkrafttreten des neuen Rechts aber noch andauern (vgl. St. Galler-Urteil, E. 4c am Schluss, mit Verweis auf BGE 126 V 134, E. 4a; siehe auch oben, E. 4). Im vorliegenden Fall war die bisherige Altersgrenze - wie dargestellt - allerdings schon vor der Einbürgerung erreicht, weshalb es sich vorliegend nicht um eine zulässige unechte Rückwirkung handelt und die Beschwerde gutzuheissen ist.\n6.2 Rechtspolitisch sorgte die sich im vorliegenden Fall stellende Frage ebenfalls für Diskussionsstoff. Am 10. Juni 2020 reichte Nationalrat Mathias Reynard (SP) eine Motion (Curia Vista 20.3578) ein, mit welcher der Bundesrat beauftragt werden sollte, eine Übergangsbestimmung in das WPEG aufzunehmen, um klarzustellen, dass die Änderung nicht für vor 1989 geborene Bürger gilt, die am 1. Januar 2019 bereits von der Wehrpflichtersatzabgabe befreit waren. Der Bundesrat sah allerdings keinen sachlichen Grund für diese Forderung. Die Motion wurde im Rat soweit ersichtlich noch nicht behandelt (vgl. unter parlament.ch). Rechtspolitisch (de lege ferenda) ist die vorliegende Fragestellung also noch offen. Dies kann hier aber wie gesagt auch nicht zu einem anderen Resultat führen."}