{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2020-1_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1a8863f9a5b8fac78345fe89a4e7a94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "308c80d7d81870a5376f5c74b97cfdd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\n\n3.1 Der Beschwerdeführer stützt sich auf den Standpunkt, dass die Ersatzabgabepflicht nicht im MG geregelt sei, sondern im WPEG. Für das hier fragliche Jahr 2018 seien sodann die Regelungen nach aWPEG massgebend. Da er gestützt auf Art. 3 aWPEG im Jahr 2018 nicht in einer Formation der Armee eingeteilt und nicht der Zivildienstpflicht unterstellt war sowie sein 30. Altersjahr bereits vollendet hatte (Beschwerdeführer geb. am 20. August 1981), hätte für das gesamte Ersatzjahr 2018 keine Ersatzpflicht bestanden und es müssten somit für das Jahr 2018 auch keine Ersatzabgaben bezahlt werden. Die angefochtene Veranlagung für das Ersatzjahr 2018 basiere auf dem erst ab 1. Januar 2019 in Kraft getretenen WPEG, konkret Art. 3 Abs. 1 WPEG, was eine unzulässige Rückwirkung darstelle. Eine Rückwirkung sei vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, wobei der Beschwerdeführer auf verschiedene öffentlich zugängliche Aussagen von einzelnen (Bundes-)Parlamentarierinnen und Parlamentarier verweist. Zudem macht der Beschwerdeführer in seinen Eingaben auch weitere Ausführungen zu seinem Standpunkt der unzulässigen Rückwirkung. Weiter reichert er seine Ausführungen mit Hinweisen auf das Legalitätsprinzip (namentlich Art. 5 BV) und mit verschiedenen, vergleichsweise herangezogenen Beispielen an. Zudem weist der Beschwerdeführer auf das verfassungsmässig verankerte Gleichheitsgebot hin.\n3.2 Demgegenüber argumentieren die Beschwerdegegnerin und die ESTV im Wesentlichen wie folgt: Schweizer Bürger würden in der Schweiz sämtliche bürgerlichen Rechte geniessen und entsprechend auch Pflichten unterliegen. Eine dieser Pflichten sei die Erfüllung der Wehrpflicht und der vorliegend zu beurteilende Dauersachverhalt sei die Erfüllung der Wehrpflicht. Diese sei eine Bürgerpflicht und primär durch persönliche Dienstleistung oder subsidiär durch die Entrichtung der Wehrpflichtersatzabgabe zu erfüllen. Durch das Erreichen eines bestimmten Alters werde die Wehrpflicht folglich nicht erfüllt. Dazu führen die Beschwerdegegnerin und die ESTV sodann näher aus, dass im Rahmen der Weiterentwicklung der Armee (WEA) einerseits das MG und davon abgeleitet andererseits auch das WPEG Änderungen erfahren hätten. Ein entscheidender Revisionspunkt habe dabei die Dauer der Ersatzpflicht gebildet. Während das revidierte MG am 1. Januar 2018 in Kraft getreten sei, sei die Änderung des WPEG am 1. Januar 2019 in Kraft getreten und werde erstmals auf die Ersatzabgabe 2018 angewendet. Konkret hätte nach altrechtlicher Regelung bis Ende 2017 die Wehrdienstpflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollendeten (Art. 13 Abs. 2 lit. a aMG, MG in seiner vor dem 1. Januar 2018 geltenden Version mit Stand am 1. September 2017; nachfolgend «aMG» genannt) gedauert. Bis Ende 2018 hätte Art. 3 aWPEG in Übereinstimmung mit Art. 13 aMG für die Leistung der Ersatzabgabe eine Altersgrenze von 30 Jahren vorgesehen, unabhängig davon, ob die elf Ersatzabgaben bis dahin bezahlt worden waren. Die Dienstleistungspflicht für Angehörige der Mannschaft und Unteroffiziere dauere seit dem 1. Januar 2018 neu bis zum Ende des 12. Jahres nach Abschluss der Rekrutenschule (Art. 13 MG). Da die Rekrutenschule bis spätestens im 25. Altersjahr zu vollenden sei (Art. 49 MG), begründe dies eine Militärdienstpflicht bis längstens zum vollendeten 37. Altersjahr. Konsequenterweise sei denn auch Art. 3 WPEG angepasst worden, indem die Ersatzpflicht neu längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollende, dauere. Die Beschwerdegegnerin und die ESTV machen weiter geltend, dass die Frage, ob der Dienstpflichtige seine persönliche, primäre jährliche Dienstpflicht erfüllt habe, sich jeweils erst nach Ablauf des Kalenderjahres zeige. Folglich könne erst im Folgejahr über eine mögliche Ersatzpflicht des Vorjahres entschieden werden. Aus diesem Grund sei das Veranlagungsjahr in der Regel das auf das Ersatzjahr folgende Kalenderjahr (Art. 25 Abs. 2 WPEG). Die neuen ersatzrechtlichen Bestimmungen (Art. 3 Abs. 1 WPEG), in Kraft seit 1. Januar 2019, kämen daher erstmals im Veranlagungsjahr 2019 für das vorangegangene Ersatzjahr 2018 zum Tragen. Die Rechtsanwendung im konkreten Fall sei daher korrekt erfolgt und zu schützen."}