{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2020-1_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1a8863f9a5b8fac78345fe89a4e7a94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "308c80d7d81870a5376f5c74b97cfdd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\n\n1.1 Die Wehrpflichtersatzabgabe wird unter der Aufsicht des Bundes von den Kantonen erhoben, wobei jeder Kanton eine von der Verwaltung unabhängige Rekursinstanz zu bestellen hat und als letzte kantonale Instanz ein oberes Gericht zu bestimmen ist (vgl. Art. 22 Abs. 1 und 3 WPEG). Zuständig für die Abgabeerhebung ist die Behörde für die Wehrpflichtersatzabgabe des Kantons, in welchem der Ersatzpflichtige am 31. Dezember des Ersatzjahres militärisch oder zivildienstlich angemeldet ist oder wohnt (Art. 23 Abs. 1 WPEG). Einspracheentscheide in Zusammenhang mit der (Wehrpflichtersatzabgabe-)Veranlagungsverfügung können innert 30 Tagen nach der Eröffnung durch schriftliche Beschwerde bei der kantonalen Rekurskommission angefochten werden (vgl. Art. 31 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 30 WPEG). Der Beschwerdeführer war laut Dienstbüchlein am 31. Dezember 2018 beim Kreiskommando Solothurn angemeldet und hatte seinen Wohnsitz im Kanton Solothurn. Im Kanton Solothurn beurteilt das Kantonale Steuergericht gestützt auf § 56 Abs. 1 GO (Gesetz über die Gerichtsorganisation; BGS 125.12) Beschwerden und Rekurse gegen Entscheide über öffentlich-rechtliche Abgaben an Bund, Kanton und Gemeinden. Die Wehrpflichtersatzabgabe entspricht einer solchen öffentlich-rechtlichen Abgabe, womit das angerufene Gericht (sachlich und örtlich) zuständig ist. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin datiert auf 17. Juli 2020. Die Beschwerde erfolgte schriftlich, also formgerecht. Zudem wurde die Beschwerde am 14. Juli 2020 der Post aufgegeben und erfolgte somit auch fristgerecht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid unmittelbar betroffen und somit zur Beschwerde legitimiert. Auf die Beschwerde ist somit einzutreten.\n1.2 Die Sistierung des vorliegenden Verfahrens ist aufzuheben, da das Bundesgericht das betreffende Urteil 2C_504/2020 am 17. August 2021 gefällt hat.\n2. Nach Art. 59 Abs. 1 Satz 1 BV (Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; SR 101) und ebenso nach Art. 2 Abs. 1 MG ist jeder Schweizer verpflichtet, Militärdienst zu leisten. Das Gesetz sieht einen zivilen Ersatzdienst vor (Art. 59 Abs. 1 Satz 2 BV).\nVom Beschwerdeführer ausdrücklich anerkannt ist, dass er im Jahr 2018 Schweizer war und dass er im Jahr 2018 (ebenso wie in den Jahren zuvor seit seiner Einbürgerung) weder Militär- noch Ersatzdienst geleistet hat. Die grundsätzliche (Militär- oder Ersatz-) Dienstpflicht von Schweizern ebenso wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2018 keinen Dienst geleistet hat, sind zwischen den Parteien somit also unumstritten.\n3. Schweizer, die weder Militär- noch Ersatzdienst leisten, schulden eine Abgabe, welche vom Bund erhoben und von den Kantonen veranlagt und eingezogen wird (vgl. Art. 59 Abs. 3 BV). Dies etwas konkretisierter formuliert Art. 1 WPEG, wonach Schweizer Bürger, die ihre Wehrpflicht nicht oder nur teilweise durch persönliche Dienstleistung (Militär- oder Zivildienst) erfüllen, einen Ersatz in Geld zu leisten haben. Nach Art. 2 Abs. 1 WPEG sind Wehrpflichtige mit Wohnsitz im In- oder Ausland ersatzpflichtig, wenn sie im Ersatzjahr, das dem Kalenderjahr entspricht, während mehr als sechs Monaten nicht in einer Formation der Armee eingeteilt sind und nicht der Zivildienstpflicht unterstehen (lit. a) oder als Dienstpflichtige ihren Militär- oder Zivildienst nicht leisten (lit. c). Beginn und Dauer der Ersatzpflicht sind allerdings gesetzlich beschränkt. Laut Art. 3 Abs. 1 WPEG beginnt die Ersatzpflicht frühestens am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 19. Altersjahr vollendet, und sie dauert längstens bis zum Ende des Jahres, in dem er das 37. Altersjahr vollendet. So sieht dies die vorgenannte, aktuell in Kraft stehende Gesetzesbestimmung vor, wobei diese erst am 1. Januar 2019 in Kraft getreten ist.\nIn seiner vor dem 1. Januar 2019 geltenden Version (mit Stand am 1. Januar 2011; nachfolgend «aWPEG» genannt) lautete Art. 3 aWPEG wie folgt: Die Ersatzpflicht beginnt am Anfang des Jahres, in dem der Wehrpflichtige das 20. Altersjahr vollendet (Art. 3 Abs. 1 aWPEG). Die Ersatzpflicht dauert (nach Art. 3 Abs. 2 aWPEG) für nicht in einer Formation der Armee eingeteilte und nicht der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 30. Altersjahr vollenden (lit. a) und für in einer Formation der Armee eingeteilte oder der Zivildienstpflicht unterstehende Wehrpflichtige längstens bis zum Ende des Jahres, in dem sie das 34. Altersjahr vollenden (lit. b).\nGenau hier liegt der entscheidende Streitpunkt: Uneinig sind sich die Parteien über Fragen zur Dauer der Militärdienst- respektive Ersatzpflicht und zur Frage der Rückwirkung res-pektive zum Zeitpunkt der Veranlagung. Die verschiedenen Positionen der Parteien können im Wesentlichen wie folgt zusammengefasst werden:"}