{"Signatur": "SO_OG_999", "Spider": "SO_Omni", "Sprache": "de", "Datum": "2021-10-25", "HTML": {"Datei": "SO_Omni/SO_OG_999_SGWPE-2020-1_2021-10-25.html", "URL": "https://gerichtsentscheide.so.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=7001&Parametername=WEB&Schema=JGWEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=DE&nF30_KEY=163093&W10_KEY=11060384&nTrefferzeile=19&Template=/simple/search_result_document.html", "Checksum": "b1a8863f9a5b8fac78345fe89a4e7a94"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["SGWPE.2020.1"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Solothurn Obergericht Sonstiges"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Soleure  Sonstiges"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Soletta  Sonstiges"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Wehrpflichtersatzabgabe 2018"}], "ScrapyJob": "446973/56/2692", "Zeit UTC": "20.03.2026 00:09:40", "Checksum": "308c80d7d81870a5376f5c74b97cfdd9", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Solothurn Obergericht Sonstiges 25.10.2021 SGWPE.2020.1\nRegeste:\nWehrpflichtersatzabgabe 2018\n\nSteuergericht\nUrteil vom 25. Oktober 2021\nEs wirken mit:\nPräsident: Th. A. Müller\nRichter: D. S. Müller, Roberti\nSekretär: Hatzinger\nIn Sachen SGWPE.2020.1\nA. Y\ngegen\nWehrpflichtersatzverwaltung, Hauptgasse 70/ Kapitelhaus, 4509 Solothurn\nbetreffend Wehrpflichtersatzabgabe 2018\nhat das Steuergericht den Akten entnommen:\n1.1 Am 3. September 2013 wurde der am 20. August 1981 geborene A. Y (nachfolgend Beschwerdeführer) eingebürgert. Der Beschwerdeführer erlangte damit alle Rechte und Pflichten eines Schweizer Bürgers.\n1.2 Im Jahr 2018 wurde der Beschwerdeführer im Personalinformationssystem der Armee (PISA) erfasst. Laut PISA wurde der Beschwerdeführer am 1. Januar 2018 von der Rekrutierung befreit. Grundlage dafür bildet laut PISA Art. 9 Abs. 2 MG (Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung; Militärgesetz; SR 510.10). Die Befreiung von der Rekrutierung gestützt auf die vorgenannte gesetzliche Grundlage wurde auch im Dienstbüchlein mit Datum vom 3. September 2013 so festgehalten. Der Beschwerdeführer leistete unumstrittenermassen weder im Jahr 2018 noch in den Jahren zuvor je Militär- noch Ersatzdienst.\n1.3 Am 17. Januar 2020 schickte die Wehrpflichtersatzverwaltung (nachfolgend Beschwerdegegnerin) dem Beschwerdeführer eine provisorische Rechnung über CHF 400.- für die Wehrpflichtersatzabgabe des Jahres 2018. Diese provisorische Rechnung bezahlte der Beschwerdeführer am 14. Februar 2020 vollumfänglich.\n1.4 Mit Veranlagungsverfügung datiert auf 9. Juni 2020 hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer gegenüber die Wehrpflichtersatzabgabe für das Jahr 2018 definitiv festgesetzt, nämlich auf CHF 6'612.-. Von dieser Wehrpflichtersatzabgabe wurden die vom Beschwerdeführer gestützt auf die provisorische Rechnung bezahlten CHF 400.- in Abzug gebracht und es wurde gleichzeitig mit der Veranlagung vom 9. Juni 2020 der noch verbleibende Differenzbetrag von CHF 6'212.- dem Beschwerdeführer in Rechnung gestellt.\n1.5 Mit Schreiben datiert auf 22. Juni 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen die Veranlagungsverfügung vom 9. Juni 2020 gestützt auf Art. 30 WPEG (Bundesgesetz über die Wehrpflichtersatzabgabe; SR 661) Einsprache.\n1.6 Mit Einspracheentscheid datiert auf 17. Juli 2020 wies die Beschwerdegegnerin die Einsprache des Beschwerdeführers vom 22. Juni 2020 ab.\n2.1 Gegen den Einspracheentscheid vom 17. Juli 2020 reichte der Beschwerdeführer mit Schreiben datiert auf 13. August 2020 (Postaufgabe am 14. August 2020) Beschwerde beim Kantonalen Steuergericht ein. Der Beschwerdeführer stellte dabei folgende Anträge:\n\"1. Der Eingang diese Beschwerde wird schriftlich bestätigt. (a.y@gmx.ch)\n2. Veranlagung 20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu beseitigen.\n3. Die bereits getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)\"\n2.2 Mit Verfügung vom 19. August 2020 schickte das Kantonale Steuergericht eine Kopie der Beschwerde an die Beschwerdegegnerin und lud diese zu einer Vernehmlassung ein. Diese Verfügung wurde dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme ebenfalls eröffnet, womit (der prozessuale) Antrag 1 des Beschwerdeführers als erledigt erachtet werden kann.\nDie Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin datiert auf 31. August 2020 enthält folgenden Antrag: \"Die Beschwerde ist abzuweisen.\" Zudem wurde von der Beschwerdegegnerin der folgende Verfahrensantrag gestellt: \"Wir bitten Sie, nach Artikel 37 Absatz 3 WPEV, der Eidgenössischen Steuerverwaltung, Wehrpflichtersatzabgabe Gelegenheit zu geben, am Verfahren teilzunehmen.\"\n2.3 Gestützt auf den Verfahrensantrag der Beschwerdegegnerin lud das Kantonale Steuergericht mit Verfügung vom 3. September 2020 die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) dazu ein, eine allfällige Vernehmlassung einzureichen.\nInnert einer einmal erstreckten Frist reichte sodann auch die ESTV eine auf 21. Oktober 2020 datierte Vernehmlassung ein. Dabei beantragte die ESTV genauso wie die Beschwerdegegnerin \"Abweisung der Beschwerde\".\n2.4 Mit Eingabe datiert auf 12. November 2020 (Postaufgabe am 13. November 2020) nutzte der Beschwerdeführer die Gelegenheit, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 31. August 2020 und zur Vernehmlassung der ESTV vom 21. Oktober 2020 Stellung zu nehmen. Seine bereits in der Beschwerde vom 13. August 2020 gestellten, materiellen Anträge wiederholte er in seiner Stellungnahme, nämlich:\n\"1. Veranlagung 20008203 wird storniert bzw. revidiert, um die unzulässige Rückwirkung zu beseitigen.\n2. Die bereits getätigte Zahlung von CHF 400.- wird zurückbezahlt. (IBAN: CH 001)\"\n2.5 Mit Verfügung vom 2. Juni 2021 wurde das Verfahren sistiert bis zur Publikation des Urteils des Bundesgerichts im Verfahren 2C_504/2020, da dort ein ähnlicher Sachverhalt zu beurteilen war.\nMit Urteil vom 17. August 2021 (2C_504/2020) trat das Bundesgericht auf die Beschwerde in jenem Verfahren wegen eines Formfehlers nicht ein.\nDas Steuergericht zieht in Erwägung:"}