- für einen allfälligen Erlass von Gerichtskosten gemäss § 15 Abs. 3 des Gebührentarifs (GT, BGS 615.11) der Vorsitzende desjenigen Gerichts zuständig ist, das sie festgesetzt hat, - der Gesetzgeber somit darin, dass ein Richter, der an der Kostenauferlegung beteiligt war, über ein Erlassgesuch entscheidet, keinen Ausstandsgrund sieht, - im Übrigen auf den Beschluss der Zivilkammer vom 3. September 2025 (ZKBES.2025.166) verwiesen wird, - das Ausstandsgesuch demnach abzuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist, - das Beschwerdeverfahren vor der Aufsichtsbehörde grundsätzlich kostenlos ist, dem Gesuchsteller jedoch die Verfahrenskosten nach Art. 20a Abs. 2 Ziff.